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Erschließungsbeiträge

Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit der Satzung der Gemeinde Alpen über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen - Erschließungsbeitragssatzung-.

Für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (u. a. öffentliche zum Anbau bestimmte Straßen, Wege und Plätze) sind Erschließungsbeiträge zu zahlen, die zur Deckung der gemeindlichen Kosten erhoben werden. Sie richten sich nach dem tatsächlich entstandenen Aufwand (beitragsfähiger Erschließungsaufwand). Der Aufwand wird auf die durch die Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke (Abrechnungsgebiet) verteilt. Zahlungspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer bzw. Erbbauberechtigter des Grundstückes ist.

Es kann durchaus sein, dass z. B. eine Straße endgültig hergestellt, aber noch nicht abgerechnet wurde oder dass Erschließungsbeiträge bereits festgesetzt, jedoch noch nicht gezahlt (z. B. gestundet) worden sind.

Daher die Empfehlung, sich bei der Verwaltung über den „Abrechnungszustand“ des jeweiligen Grundstückes zu informieren. Dies gilt im Übrigen nicht nur für die Erschließungsbeiträge sondern für alle grundstücksbezogenen öffentlichen Abgaben.