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642UG/2011 - 7. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7 „Schul- und Sportzentrum“

Beschlussvorschlag:


Der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss empfiehlt dem Rat folgenden Beschluss:

Der Rat beschließt, die aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB vorgetragenen Anregungen im Sinne der Verwaltungsvorlage abzuwägen. Darüber hinaus beschließt er, die 7. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7 „Schul- und Sportzentrum“ als Satzung und beauftragt die Verwaltung, die Rechtskraft gemäß § 10 Abs. 3 BauGB herbeizuführen.

Sachverhalt:


Der Rat der Gemeinde Alpen hat in seiner 8. Sitzung am 14.12.2010 die Aufstellung der 7. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7 „Schul- und Sportzentrum“ gemäß § 2 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 13 BauGB beschlossen (Vorlage 584 Sc./2010).

Der betreffende Bebauungsplanentwurf hat nunmehr in der Zeit vom 28.01.2011 bis 01.03.2011 einschließlich gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegen. Die Träger öffentlicher Belange wurden in diesem Zusammenhang mit Schreiben vom 18.01.2011 über die Planung informiert.

Von den Bürgerinnen und Bürgern wurden im vorgenannten Zeitrahmen keine Anregungen oder Bedenken vorgetragen.

Es liegen folgende Anregungen der Behörden vor:

Der Deichverband Poll bittet mit Email vom 21.01.2011 um den textlichen Hinweis, dass das Plangebiet im Verbandsgebiet des Deichverbandes liegt.
Der Anregung wird gefolgt; es erfolgt eine entsprechende redaktionelle Ergänzung der Planurkunde.

Der Geologische Dienst NRW erläutert mit Schreiben vom 28.01.2011, dass im Plangebiet grundwasserbeeinflusster Boden vorliegt.
Der Sachverhalt ist bekannt. Dies ist bei späteren Baumaßnahmen zu berücksichtigen. Es erfolgt eine entsprechende redaktionelle Ergänzung der Planurkunde in Form eines textlichen Hinweises.

Die Bezirksregierung Düsseldorf hat in ihrer Funktion als Kampfmittelbeseitigungsdienst mit Email vom 10.02.2011 empfohlen, im Zuge anstehender Baunahmen eine geophysikalische Untersuchung im Sinne des bereits enthaltenen textlichen Hinweises vorzunehmen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Untersuchung erfolgt dann im Zuge der Baumaßnahme.

Die LINEG führt in ihrer Stellungnahme vom 10.02.2011 aus, dass die örtlich vorgesehene Abstandsfläche von 8 m zu gering angesetzt sei. Überdies dürfe bei der Planung des Stellplatzes keine Anhöhung bzw. Anrampung mit L-Steinen etc. vorgenommen werden. Darüber hinaus müsse sichergestellt sein, dass eine etwaige Entsorgung von Chemietoiletten nicht über die Kanalisation erfolge. Die Abwasserbeseitigung sei nach entsprechender Abstimmung auf der Kläranlage Rheinberg möglich.
Das Areal wird bereits jetzt als Stellplatz genutzt und steht auch künftig nicht für wasserbauliche Maßnahmen zur Disposition. In vergleichbaren Fällen hat die LINEG überdies einer Mindestabstandsfläche von 5 m zugestimmt; mit dem vorliegenden Entwurf geht die Gemeinde bereits über diese Vorgabe hinaus. Ferner werden sich durch gemeinsame Planungen im Zuge der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie deutliche Verbesserungen der örtlichen Gewässersituation ergeben. Hier wird auf ein noch zu erarbeitendes Gesamtkonzept verwiesen. Eine Anhöhung / Anrampung mit L-Steinen ist nicht geplant. Darüber hinaus erfolgt keine Entsorgung der Chemietoiletten über die Kanalisation. Für die entsprechende Abwasserbeseitigung wird eine ausreichend bemessene abflusslose Abwassersammelgrube vorgesehen, die in Abstimmung mit der LINEG bedarfsweise durch einen zugelassenen Entsorgungsbetrieb entleert wird.

Der Regionalverband Ruhr verweist mit Schreiben vom 17.02.2011 darauf, dass das Plangebiet innerhalb der Verbandgrünfläche 109 liege. Gegen die Planungen bestünden gleichwohl keine Bedenken. Dabei werde von einer ausreichenden landschaftsökologischen Kompensation ausgegangen. Eine Neuabgrenzung der betreffenden Verbandsgrünfläche sei nicht erforderlich.
Die vorliegende Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Gemeinde hat bereits mehrfach angeregt, die Darstellung der Verbandsgrünflächen anzupassen. Der RVR sieht hier keinen Handlungsbedarf. Der Sachverhalt ist im Zuge der anstehenden Neuaufstellung des gemeindlichen Flächennutzungsplanes erneut aufzugreifen.

Es wird vorgeschlagen, die Abwägung im Sinne der Verwaltungsvorlage vorzunehmen sowie den Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 1 BauGB zu fassen.

Beratungsweg

Hier können Sie den Beratungsweg und die Beschlussfassungen zur Vorlage verfolgen

Bau-, Planungs- und Umweltausschuss, 22.03.2011

Beschluss:

Der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss empfiehlt dem Rat folgenden Beschluss:

Der Rat beschließt, die aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB vorgetragenen Anregungen im Sinne der Verwaltungsvorlage abzuwägen. Darüber hinaus beschließt er, die 7. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7 „Schul- und Sportzentrum“ als Satzung und beauftragt die Verwaltung, die Rechtskraft gemäß § 10 Abs. 3 BauGB herbeizuführen.
Abstimmergebnis:
einstimmig

Rat, 17.05.2011

Beschluss:

Der Rat beschließt, die aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB vorgetragenen Anregungen im Sinne der Verwaltungsvorlage abzuwägen. Darüber hinaus beschließt er, die 7. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7 „Schul- und Sportzentrum“ als Satzung und beauftragt die Verwaltung, die Rechtskraft gemäß § 10 Abs. 3 BauGB herbeizuführen.
Abstimmergebnis:
einstimmig