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860UG/2012 - Anfrage zur Errichtung von Windenergieanlagen der Lemken GmbH & Co. KG

Tagesordnung und Anlagen

Beschlussvorschlag:


Der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss begrüßt eine raumverträgliche Weiterentwicklung regenerativer Energien, wie der Windkraft. Er beauftragt die Verwaltung, das vorliegende Flächenkonzept des Flächennutzungsplanentwurfs gutachterlich zu prüfen.

Das beantragte Vorhaben wird vor diesem Hintergrund zunächst zurückgestellt.

Sachverhalt:


Mit Schreiben vom 06.08.2012 stellt die Lemken GmbH & Co. KG eine formlose Anfrage, ob im räumlichen Bereich zwischen der Mühlohlsley und dem Betriebsgeländes des Unternehmens eine nicht näher bezeichnete Anzahl von Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von jeweils 154 m errichtet werden könne Begründet wird dies mit Klimaschutzzielen und einem offenbar bestehenden Eigenbedarf. Mittelbar wird um eine Änderung des aktuellen Flächennutzungsplanes und um die Aufstellung eines Bebauungsplanes gebeten. Der Anfrage ist ein Potenzialflächenplan beigefügt (siehe Anlage).

Die Verwaltung sieht folgende Probleme:

a) Die betreffende Fläche befindet sich in keiner der ausgewiesenen Windkraftkonzentrationszonen des rechtsgültigen Flächennutzungsplanes. Von daher besteht zurzeit keine Genehmigungsaussicht. Im Rahmen der Neuaufstellung ist anhand des Windkrafterlasses vom 11.07.2011 erneut geprüft worden, ob die Option, besteht, weitere Areale für die Nutzung der Windenergie auszuweisen. Als vorläufiges Ergebnis ist festzustellen, dass an der bisherigen Ausweisungskonzeption grundsätzlich festgehalten werden sollte, um die bestehende Planungssicherheit nicht in Frage zu stellen. Die entsprechenden Auszüge aus dem Entwurf des Flächennutzungsplans sind als Anlage beigefügt.

b) Es würden raumbedeutsame Anlagen geplant. Die städtebauliche Wirkung auf den Ortskern von Alpen wäre nach Auffassung der Verwaltung nicht zu unterschätzen. Um sich eine Vorstellung von der Anlagenhöhe und der räumlichen Wirkung machen zu können, sei an dieser Stelle der Vergleich mit dem Pylon der Niederrheinbrücke (130 m) und dem Kölner Dom (158 m) erlaubt. Die Errichtung selbst einer Anlage würde zu einer Dominierung über den Ortskern führen.

c) Zur abschließenden immissionsschutzrechtlichen Beurteilung des vorgelegten Potenzialflächenplans bedarf es mindestens eines dezidierten Gutachtens zur Lärm- und Schattenwurfsituation, die durch den Antragsteller beizubringen wären, wollte man im vorliegenden Einzelfall tatsächlich von den bislang geltenden prinzipiellen planungsrechtlichen Erwägungen und Vorgaben der verbindlichen Bauleitplanung abweichen.

d) Ein Großteil der im Rahmen der Anfrage diskutierten Potenzialfläche befindet sich innerhalb eines ausgewiesenen Landschaftsschutzgebietes. Diese Festsetzung konkretisiert den derzeit geltenden Regionalplan (GEP 99), der örtlich einen Bereich zum Schutz der Landschaft ausweist. In Randlage befinden sich überdies Biotope nach § 62 LG-NW. Dies ist ein deutlicher Hinweis auf die landschaftliche Sensibilität des Teilraums. Die Raumverträglichkeit der beabsichtigten Einzelplanung mit diesen Vorgaben wäre in einem aussagekräftigen landschaftsökologischen Fachbeitrag nebst detaillierter artenschutzrechtlicher Prüfung nachzuweisen, die durch den Antragsteller vorgelegt werden müsste.

e) In direkter Nachbarschaft zum potenziellen Anlagenstandort befinden sich mit dem Haus Loo und den Resten der Niederungsburg zwei kulturhistorisch besonders schützenswerte Denkmale. Es wird davon ausgegangen, dass der in diesem Zusammenhang bestehende denkmalrechtliche Umgebungsschutz weitere Einschränkungen zur Folge haben dürfte.

f) Redaktionell sei schließlich darauf hingewiesen, dass der Teilraum durch überörtliche Gasleitungen durchschnitten wird. Die konkrete Standortplanung würde dies zu berücksichtigen haben.

Obwohl die im Antrag angesprochenen Belange des Klimaschutzes und der Eigenbedarfssicherung (zumindest teilweise) durchaus nachvollziehbar sind, kann die Verwaltung aus den beschriebenen Gründen zurzeit nicht empfehlen, dem vorliegenden Antrag Folge zu leisten. Obwohl ein Anspruch auf Planung nicht besteht, wäre gleichwohl eine verträgliche Weiterentwicklung regenerativer Energien, wie der Windkraft, durchaus zu begrüßen.

Grundlage hierfür ist jedoch ein rechtlich und fachlich stimmiges räumliches Gesamtkonzept. Insofern sollten die geplanten Darstellungen des im Entwurf befindlichen Flächennutzungsplans in Abstimmung mit den zuständigen Genehmigungsbehörden noch einmal gutachterlich unterlegt werden, zumal nach gegenwärtiger Erkenntnislage mit weiteren Einzelanträgen zu rechnen ist.

Solange sollte die vorliegende Anfrage auch zunächst zurückgestellt werden, um keinen unnötigen Präzedenzfall zu schaffen. Dabei sei angemerkt, dass der Antragsteller innerhalb der örtlich geplanten Gewerbegebietsausweisung, die landesplanerisch übrigens zunächst durchaus nicht ganz unumstritten war, relativ problemlos Kleinwindanlagen errichten könnte.

Beratungsweg

Hier können Sie den Beratungsweg und die Beschlussfassungen zur Vorlage verfolgen

Bau-, Planungs- und Umweltausschuss, 28.08.2012

Beschluss:

Das Ausschussmitglied Cröll erklärt sich zu diesem TOP befangen und nimmt an der Beratung und Beschlussfassung nicht teil.

Der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss begrüßt eine raumverträgliche Weiterentwicklung regenerativer Energien, wie der Windkraft. Er beauftragt die Verwaltung, das vorliegende Flächenkonzept des Flächennutzungsplanentwurfs gutachterlich zu prüfen.

Das beantragte Vorhaben wird vor diesem Hintergrund zunächst zurückgestellt.
Abstimmergebnis:
einstimmig