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Hundeanmeldung, ordnungsbehördlich lt. Landeshundegesetz NRW
Hinweise bei Anmeldung eines großen Hundes lt. LHundG NRW
Hunde, die ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreichen (sog. große Hunde), können allein wegen ihrer Größe oder ihres Gewichts in bestimmten Gefahrensituationen Menschen oder Tieren erheblichen Schaden zufügen.
Aus diesen Gründen ist der Halter eines „20/40er Hundes“ gemäß § 11 LHundG NRW verpflichtet, diesen bei der zuständigen Ordnungsbehörde anzuzeigen.
Folgende Unterlagen sind zusammen mit der Anzeige vorzulegen:
- Nachweis, dass der Hund vom Tierarzt fälschungssicher mit einem Mikrochip gekennzeichnet ist;
- Haftpflichtversicherungspolice des Hundes zur Deckung der durch den Hund verursachten Personen- und Sachschäden mit einer Mindestversicherungssumme in Höhe von 500.000 Euro für Personenschäden und in Höhe von 250.000 Euro für sonstige Schäden
- Nachweis der Sachkunde
- Vollständig ausgefüllter Anmeldebogen
Den entsprechenden Anmeldebogen hierfür finden Sie weiter unten auf dieser Seite.
Gefährliche Hunde
Das Landeshundegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (LHundG NRW) sieht für den Beginn der Haltung von gefährlichen Hunden und Hunden bestimmter Rassen besondere Anforderungen vor.
Die Haltung gefährlicher Hunde und von Hunden bestimmter Rassen bedarf der Erlaubnis. Dabei ist das Folgende zu beachten:
Gefährliche Hunde sind Hunde der Rassen American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Pitbull Terrier, Staffordshire Bullterrier, Kreuzungen dieser Rassen untereinander sowie mit anderen Hunderassen, zum Schutzhund oder auf Zivilschärfe ausgebildete Hunde und Hunde, deren Gefährlichkeit im Einzelfall festgestellt wurde.
Die Haltung eines gefährlichen Hundes bedarf der Erlaubnis durch die Ordnungsbehörde. Die Haltung darf erst begonnen werden, wenn die Erlaubnis erteilt worden ist.
Wenn Sie vorhaben einen gefährlichen Hund zu halten, wenden Sie sich bitte vorab persönlich an das Ordnungsamt.