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Rundfunkgebührenbefreiung
Behinderte Menschen mit einem Grad der Schwerbehinderung von wenigstens 80 Prozent, Blinde oder sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von 60 Prozent und Gehörlose oder hörgeschädigte Menschen können die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht beantragen. Voraussetzung bei diesem Personenkreis ist immer das Merkzeichen „RF“ im Schwerbehindertenausweis.
Weiterhin können folgende Personen die Befreiung beantragen:
- Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel (§§ 27 - 40) des 12. Buches Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe) oder nach § 27 a oder 27 d des Bundesversorgungsgesetzes
- Empfänger von Grundsicherung im Alter und Empfänger von Grundsicherung bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel
(§§ 41 bis 46) des 12. Buches Sozialgesetzbuch - Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld 2 einschließlich Leistungen nach § 22 2. Buch des Sozialgesetzbuches
- Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
- Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, die nicht bei den Eltern leben
- Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel (§§ 61 bis 66) des 12. Buches Sozialgesetzbuch oder von Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz oder von Pflegegeld nach den landesgesetzlichen Vorschriften
- Empfänger von Pflegezulagen nach § 267 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes oder Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit nach § 267 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c des Lastenausgleichsgesetzes ein Freibetrag zuerkannt wird
Für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ist der Beitragservice von ARD, ZDF Deutschlandradio zuständig.
Den Antrag können Sie direkt senden an den
ARD, ZDF Deutschlandradio
Beitragsservice
50656 Köln
Den Antrag erhalten Sie im Rathaus der Gemeinde Alpen oder bei dem oben genannten Partner.
Die vollständig ausgefüllten Anträge können auch im Rathaus Alpen zur Weiterleitung abgegeben werden.