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An-, Ab- und Ummeldung
Das neue Bundesmeldegesetz
Ab dem 1. November 2015 ist das neue Bundesmeldegesetz in Kraft getreten.
Damit wird im § 19 Bundesmeldegesetz die Mitwirkungspflicht der Wohnungsgeber neu aufgelegt.
Wer ist Wohnungsgeber ?
- Vermieter oder von ihnen Beauftragte (zum Beispiel Wohnungsverwaltungen,- genossenschaften)
- Wohnungseigentümer, die selbst vermieten
- Hauptmieter, die untervermieten
Wann muss der Wohnungsgeber mitwirken?
Künftig ist bei jedem Einzug und in wenigen Fällen auch bei Auszug (Wegzug ins Ausland, ersatzlose Aufgabe einer Nebenwohnung) eine Bestätigung auszustellen, die zur Erledigung des Meldevorgangs benötigt wird.
Wie erfüllen Wohnungsgeber ihre Pflichten?
Ab dem 01.11.2015 muss den Mietern bei Ein- oder Auszug (Wegzug ins Ausland, ersatzlose Aufgabe einer Nebenwohnung) eine Wohnungsgeberbestätigung ausgestellt werden. Um Ihnen die Arbeit zu erleichtern, stellen wir Ihnen das Formular Wohnungsgeberbestätigung zur Verfügung.
Für die Ausstellung der Bestätigung bleiben Ihnen maximal zwei Wochen nach dem Ein- bzw. Auszug Zeit. Mit der Bestätigung kann der Mieter dem Bürgerbüro als Einwohnermeldebehörde den Ein- bzw. Auszug nachweisen und sich so ummelden.
Welche Angaben muss die Wohnungsgeberbescheinigung enthalten?
- Name und Anschrift des Vermieters
- Art des Meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum,
- die Anschrift der Wohnung
- die Namen, Vornamen der meldepflichtigen Personen
Darüber hinaus erfassen wir Namen und Anschrift des Eigentümers, soweit dieser nicht selbst Vermieter ist.
Ein Mietvertrag erfüllt nicht die Voraussetzungen einer Wohnungsgeberbescheinigung.
Kommen Wohnungsgeber ihrer Mitwirkungspflicht nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nach, kann seitens der Meldebehörde ein Bußgeld verhängt werden.
Rechtsgrundlagen
Bundesmeldegesetz
Anmeldung
Nach Ihrem Einzug in die Alpener Wohnung sollten Sie sich innerhalb von zwei Wochen (gesetzliche Frist) beim Bürgerbüro persönlich anmelden. Gebühren fallen bei einer fristgerechten Anmeldung nicht an.
Sie können sich durch eine bevollmächtigte Person bei der Anmeldung vertreten lassen, wenn die Vollmacht öffentlich oder nach § 6 Abs. 2 des Betreuungsbehördengesetzes durch die Urkundsperson bei der Betreuungsbehörde beglaubigt ist.
Die Abgabe des ausgefüllten Meldescheines bei der Meldebehörde kann auch mit formloser Vollmacht des Meldepflichtigen, ggf. einer Person mit Betreuungsvollmacht, durch Dritte erfolgen.
Bei Familien ist es ausreichend, wenn ein Meldepflichtiger vorspricht und neben seinen Ausweispapieren die Ausweispapiere der Familienmitglieder mitbringt.
Achtung: Volljährige Familienmitglieder können nur dann über einen gemeinsamen Meldeschein angemeldet werden, wenn die Zuzugsdaten (Tag des Zuzuges sowie frühere und gegenwärtige Wohnungen) identisch sind.
Mitzubringende Unterlagen:
- Personalausweis und - wenn vorhanden - Pass oder Kinderreisepass
- Familienstammbuch oder die Geburtsurkunde im Original (bzw. Abschrift des zuständigen Standesamts)
- Wohnungsgeberbestätigung
- Vollmacht (optional)
- Sorgerechtserklärung oder die Bescheinigung über das alleinige Sorgerecht (optional)
Abmeldung
Bei Wegzug in eine andere Kommune innerhalb Deutschlands entfällt die Abmeldung. Bei Wegzug ins Ausland ist eine Abmeldung in Alpen unbedingt notwendig.