Inhalt
Beglaubigungen
Wir dürfen Ihnen ausschließlich Kopien und Abschriften von Schriftstücken beglaubigen, wenn
- das Original ebenfalls von einer Behörde ausgestellt wurde
- oder Sie die Kopie einer Behörde vorlegen sollen.
Beglaubigungen von Unterschriften
Auch Unterschriften beglaubigen wir, wenn das unterschriebene Schriftstück einer Behörde vorgelegt werden soll. Dies gilt nicht für Unterschriften ohne zugehörigen Text, oder solche, die der öffentlichen Beglaubigung bedürften (nach § 129 BGB). Eine Unterschrift darf nur dann beglaubigt werden, wenn Sie sie in Gegenwart der Sachbearbeiterin/des Sachbearbeiters leisten.
Benötigen Sie die Beglaubigung für andere Urkunden oder andere Empfänger, wenden Sie sich bitte an einen Notar.
Nicht beglaubigen dürfen wir Personenstandsurkunden (wie zum Beispiel Geburts- oder Heiratsurkunden). In diesen Fällen wenden Sie sich an das jeweilige Standesamt, das seinerzeit die Originalurkunde ausgestellt hat.
Nicht beglaubigen können wir Ihnen ein Schriftstück aus mehreren Blättern, dessen ursprünglichen Zusammenhang wir nicht mehr erkennen können bzw. Schriftstücke in einer anderen als der deutschen Sprache.
Was benötigen Sie?
- das Original der Schriftstücke
- die Kopie der Schriftstücke
Gebühren
- Beglaubigungen von Schriftstücken: 2,50 € pro Seite
- Beglaubigungen von Unterschriften: 2,50 € pro Unterschrift