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Eingliederungshilfe für behinderte Menschen
Bei der Eingliederungshilfe handelt es sich um eine Sozialhilfeleistung nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX). Sie soll
- eine drohende Behinderung verhüten,
- eine bereits vorhandene Behinderung sowie deren Folgen beseitigen bzw. mildern und
- Menschen mit Behinderung ermöglichen, am gesellschaftlichen Leben teilnehmen zu können
Wer hat einen Leistungsanspruch?
Leistungsansprüche auf Eingliederungshilfe haben Menschen, die nicht nur vorübergehend
- geistig,
- seelisch oder
- körperlich
wesentlich behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind.
Die Eingliederungshilfe wird nachrangig gezahlt; das eigene Einkommen und Vermögen wird unter Umständen angerechnet.
Wo kann ein Antrag auf Eingliederungshilfe gestellt werden?
Anträge auf Leistungen der Eingliederungshilfe können bei den Trägern der Eingliederungshilfe gestellt werden. In Nordrhein-Westfalen sind dies die Landschaftsverbände sowie die Kreise und kreisfreien Städte.
Für Kinder und Jugendliche mit einer seelischen Behinderung, besteht für Eingliederungshilfeleistungen nach § 35a SGB VIII die Zuständigkeit der Jugendämter.
In allen anderen Fällen ergeben sich vereinfacht dargestellt folgende Zuständigkeiten:
Landschaftsverband Rheinland | Kreis Wesel | Landschaftsverband Rheinland |
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Leistungen vor Einschulungen z. B. | Leistungen während der Schulzeit z. B. | Ab Beendigung der Schule z. B. |
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Im unten aufgeführten Downloadbereich finden Sie die Kontaktadressen der jeweils zuständigen Stellen des Kreises sowie des LVR.