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Entsorgung von privaten Grundstücksentwässerungsanlagen

Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben

Die Gemeinde ist verpflichtet, das auf Ihrem Gebiet anfallende Abwasser zu beseitigen. Die Abwasserbeseitigungspflicht gilt auch für Bereiche, in denen das Abwasser nicht der gemeindlichem Kanalisation zugeführt werden kann.

In diesen Außenbereichen werden die Abwässer unmittelbar auf den Grundstücken in

  • wasserdichten abflusslosen Gruben gesammelt und abgefahren oder
  • in vollbiologischen Kleinkläranlagen behandelt und in einer zugelassenen Nachbehandlung, z.B. Sickerstrang, Sickerschacht, Schönungsteich oder Vorflut eingeleitet.

Die Entsorgung des Fäkalschlamms aus abflusslosen Gruben und Kleinkläranlagen erfolgt durch die von der Gemeinde oder von beauftragten Dritten eingesetzten Entsorgungsfahrzeuge.

Für den Neubau einer abflusslosen Grube ist ein Entwässerungsantrag in 2-facher Ausfertigung bei der Gemeinde Alpen einzureichen.

Für Kleinkläranlagen ist eine wasserrechtliche Erlaubnis (WBE) erforderlich. Hierfür ist ein entsprechender Antrag in 3-facher Ausfertigung über die Gemeinde zu stellen. Die Genehmigung erfolgt durch die untere Wasserbehörde des Kreises Wesel. Gebühren werden durch den Kreis Wesel, untere Wasserbehörde, erhoben.