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Namensänderung
Eine öffentlich-rechtliche Namensänderung ist nur möglich, wenn ein "wichtiger Grund" vorliegt. Sie dient dazu, Unzuträglichkeiten im Einzelfall zu beseitigen. Sie hat Ausnahmecharakter.
Bei der Änderung des Familiennamens von Kindern aus familiären Gründen ist vorrangig zu prüfen, ob die erstrebte Namensänderung nicht durch eine namensgestaltende Erklärung nach bürgerlichem Recht erreicht werden kann.
Ob im Einzelfall eine öffentlich-rechtliche Namensänderung möglich oder erforderlich ist, ist in einem Beratungsgespräch zu klären.
Bei Fragen zu diesem Thema wenden Sie sich bitte an die/den genannte/n Ansprechpartner/in.