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Reisegewerbekarten

Ein Reisegewerbe betreibt wer,

  • gewerbsmäßig (das heißt Sie wollen Gewinne erzielen)
  • ohne vorhergehende Bestellung (das heißt der Kunde wird überraschend aufgesucht)
  • außerhalb einer gewerblichen Niederlassung (dasheißt Sie sind mobil/zum Beispiel Verkaufswagen oder Verkaufsstand)
  • Waren oder Leistungen
  • zum Kauf, Ankauf oder zur Bestellung anbietet (das heißt auch Werbegespräche) oder
  • eine Tätigkeit im Schaustellerbereich ausübt (zum Beispiel Zirkus, Fahrgeschäft, Schießbude oder ähnliches)

Die Erlaubnis wird in Form einer Reisegewerbekarte erteilt. Diese gilt im gesamten Bundesgebiet.

Eine Reisegewerbekarte benötigen Sie nicht,

  • wenn Sie ausschließlich auf nach der Gewerbeordnung festgesetzte Messen, Ausstellungen, Märkten, Jahrmärkten tätig sind. Bitte erkundigen Sie sich in diesen Fällen bei der jeweiligen Gemeinde in der der Markt stattfindet, ob eine Festsetzung erfolgt ist.
  • wenn Sie Obst und Gemüse und ähnliches aus eigener Produktion verkaufen. Eventuell benötigen Sie jedoch eine Sondernutzungserlaubnis.
  • von einem Verkaufswagen in regelmäßigen, kürzeren Zeitabständen an derselben Stelle Lebensmittel und andere Waren des täglichen Bedarfs vertreiben. zum Beispiel sogenannte „rollende Läden“ mit fester Verkaufsroute.

Im letzten Fall müssen Sie jedoch den Beginn der Tätigkeit bei der Gewerbemeldestelle anzeigen. Es sei denn, Sie haben bereits eine Gewerbeanzeige für ein Ladenlokal erstattet.

Wenn Sie alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle abgeben wollen, benötigen Sie eine Gestattung nach dem Gaststättengesetz und keine Reisegewerbekarte.

Wenn Sie nicht selbständig tätig sind, müssen Sie eine beglaubigte Kopie oder eine Zweitschrift der Reisegewerbekarte Ihres Arbeitgebers mit sich führen.

Eine Zweitschrift wird von der Behörde ausgestellt, die auch das Original erteilt hat.

Benötigte Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Antrag
  • Führungszeugnis für Behörden
  • Gewerbezentralregisterauszug
  • Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes
  • sofern vorhanden Handelsregisterauszug
  • zusätzlich bei Imbisswagen:
    • Gesundheitszeugnis oder Belehrung gemäß § 43 Infektionsschutzgesetz zu beantragen beim zuständigen Gesundheitsamt
    • Abnahme des Verkaufswagens durch Kreis Wesel, Fachbereich Veterinär- und Lebensmittelwesen