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Straßenreinigung
Die Gemeinde Alpen betreibt die Reinigung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze (öffentliche Straßen) innerhalb der geschlossenen Ortslagen, bei Bundesstraßen, Landstraßen und Kreisstraßen jedoch nur der Ortsdurchfahrten, als öffentliche Einrichtung, soweit die Reinigung nicht nach § 2 den Grundstückseigentümerinnen/- eigentümern übertragen wird. Die Reinigungspflicht umfasst die Reinigung der Fahrbahnen, Gehwege, Fußgängerstraßen und –wege sowie verkehrsberuhigte Bereiche gemäß § 42 Abs. 4 a der Straßenverkehrsordnung (StVO).
Zur Fahrbahn gehören auch Radwege, Sicherheitsstreifen, Parkstreifen und Haltestellenbuchten; Gehwege sind selbstständige Gehwege sowie alle Straßenteile, die erkennbar von der Fahrbahn abgesetzt sind und / oder deren Benutzung durch Fußgängerinnen / Fußgänger vorgesehen oder geboten ist. Als Gehwege gelten auch die gemeinsamen Rad- und Gehwege nach § 41 Abs. 2 der StVO, Zeichen 240, vom 16.11.1970 (BGBl. I S. 1565) in der jeweils geltenden Fassung.
Mehr Informationen finden Sie in der Straßenreinigungssatzung.